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Donnerstag, 23. Februar 2012

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zum FrhEntzG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 15 FrhEntzG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)

(1) Schuldner der Gebühren sind in den Fällen des § 14 Abs. 2 der Untergebrachte und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, in den Fällen des § 14 Abs. 3 der Beschwerdeführer; sie haben, soweit sie gebührenpflichtig sind, auch die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind zur Zahlung von Gerichtsgebühren und zur Erstattung der Auslagen des gerichtlichen Verfahrens nicht verpflichtet.

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