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Donnerstag, 23. Februar 2012

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zum FrhEntzG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 17 FrhEntzG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)

(1)

(2) Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gelten /* § 7 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053), die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721) und § 20 der Verordnung über die Fürsorgepflicht */ als förmliche Gesetze im Sinne des Artikels 104 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

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