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Donnerstag, 23. Februar 2012

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zum FrhEntzG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 18 FrhEntzG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen regeln, insoweit außer Kraft, als sie die von diesem Gesetz erfaßten Fälle betreffen. Das gilt insbesondere für § 3 der Badischen Landesverordnung über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 5. September 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 S. 14) und für das Badische Landesgesetz zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 9. Januar 1952 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 17).

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