Logo JUSLINE GmbH

     jusline.de - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 23. Februar 2012

Bookmark and Share

zum FrhEntzG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf
§ 20 FrhEntzG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 20 FrhEntzG

Sie können zu § 20 FrhEntzG einen eigenen Kommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Fragen) zu § 20 FrhEntzG

Sie können zu § 20 FrhEntzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB