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Donnerstag, 23. Februar 2012

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zum FrhEntzG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 3 FrhEntzG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)
Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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