Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
Siebenter Abschnitt (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
(1) Wer
- 1.
- Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- a)
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- b)
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden, - 2.
- Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
- 3.
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- 4.
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- 5.
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- 6.
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- 7.
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- 8.
- gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
- a)
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
- b)
- mit Wirbeltieren handeln,
- c)
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- d)
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
- e)
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
- f)
- für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer
Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
- das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
- 3.
- den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
- 4.
- das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung.
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
- Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
- 2.
- Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
- 3.
- Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
- darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
- 2.
- muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Form und den Inhalt der Anzeige,
- 2.
- die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
- 3.
- das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Weitere Vorschriften um § 11 TierSchG
Erwähnungen von § 11 TierSchG in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 TierSchG:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Fünfter Abschnitt (Tierversuche)
- § 8
- Siebenter Abschnitt (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
- § 11a
- Zehnter Abschnitt (Durchführung des Gesetzes)
- § 16
- Elfter Abschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften)
- § 18
- Zwölfter Abschnitt (Übergangs- und Schlussvorschriften)
- § 21
News im Umkreis zu § 11 TierSchGForenposts passend zu § 11 TierSchGBearbeitungszeit VetämterGuck mal in den von dir selbst genannten § 11 TierSchG und zwar in dessen Absatz 5.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
Wird die Entscheidung nicht innerhalb der Frist getroffen, ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegeben mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist jene nach § 11 Abs. 5 TierSchG anzusetzen ist ...
Veterinäramt... daher spöttisch, dass diese Beschwerden formlos, fristlos und fruchtlos sind.
Hier wurde nun vor etwa 1,5 Jahren ein Antrag auf Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach § 11 TierSchG gestellt. Hierdurch wurde ein Verwaltungsverfahren ausgelöst, die Entscheidung über den Antrag stellt ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG (bzw. ...
§11 TierSchGJa. 11er wird der Sachkundenachweis genannt. Genau das ist ja das Problem. Der Sachkundenachweis ändert sich sehr wohl, da es keine genaue Vorgabe vom Gesetzgeber dazu gibt. Es scheint so, als jeder grade zuständige Veterinär das Handhaben kann, wie er will, da man sich ja nicht so auskennt wie jemand der schon über 25 Jahre Diensthunde für BW, ...
Hartz IV Bedarfsgemeinschaft und Hobbyzucht (Katzen)?...
ich denke, man wird nicht drum herum kommen, die einnahmen anzugeben. das teure hobby ist privatsache, die einnahmen (wo auch immer sie herkommen) sind es (im falle harzv) nicht.
auch vereinszugehörigkeit etc. sind privatangelegenheit und haben mit harzv nichts zu tun. außerdem: man braucht für eine hobbyzucht keine erlaubnis nach ...
Vorstandsmitglied wird vom Restvorstand nicht informiertFür den weiteren Verlauf, wäre es vielleicht sinnvoll, wenn vom Themenersteller mitgeteilt wird, um welche erlaubnispflichtige Tätigkeit es sich handeln soll und auf Grundlage welcher gesetzlichen Vorschrift diese erteilt wird.
Ich tippe mal auf § 11 TierSchG.
[nachträglich korrigiert: wohl doch kein Tierschutzbeauftragter hier :)]
Veterinäramt ändert MeinungDie Gewerbeanmeldung stellt ja nun gerade auf die finanzielle Seite (Finanzamt!) ab. Die Verweisung an das Veterinäramt in dieser Sache halte ich für Unfug.
(Einschub OT: Ich lasse meine Steuererklärung auch beim Steuerberater machen und nicht beim Tierarzt!)
Das Veterinäramt ist für die Einhaltung §11 TierSchG zuständig.
Also hätte m.E. die ...
Entscheidungen zu § 11 TierSchGVG-FREIBURG, 4 K 2339/05Der Einsatz eines so genannten Elektroreizgeräts bzw. Teleimpulsgeräts (hier der Marke Dogtra) zur Erziehung eines Hundes ist gemäß § 3 Nr.11 TierSchG verboten.
VG-DARMSTADT, 5 L 1875/10.DA1. Unter Züchten von Tieren i. S. d. § 11 TierSchG ist die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel zu verstehen, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merk-malskombinationen bei den Nachkommen anzustreben. 2. Wer gewerbsmäßig ohne Erlaubnis mit Hunden handelt, dem darf auch der ge-werbsmäßige Handel mit allen anderen ...
HESSISCHER-VGH, 8 B 593/08... Verbraucherschutzes und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts regeln hinreichend die sachliche Zuständigkeit der Landräte (bzw. der Oberbürgermeister) für tierschutzrechtliche Maßnahmen nach § 11 TierSchG (entgegen Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 6 E ...
VG-WIESBADEN, 4 K 1347/09.WIKeine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 e TierSchG zum Töten von Stadttauben durch Falkner
BVERWG, BVerwG 3 C 14.05Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht ...