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§ 3 TierSchG

Tierschutzgesetz | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
   Zweiter Abschnitt (Tierhaltung)

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

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Erwähnungen von § 3 TierSchG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 3 TierSchG:

News im Umkreis zu § 3 TierSchGForenposts passend zu § 3 TierSchG
Tierhalterhaftung
oder kann man BGB 959 anwenden. Die Rspr sieht in § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB, mit der Folge, dass eine Eigentumsaufgabe nichtig wäre. Folgt man einer verbreiteten Ansicht in der Literatur und hält wegen des Ordnungscharakters des Tierschutzgesetzes eine Dereliktion für möglich, so liegt in in dem bloßen sich ...
Durchsetzung Tierhaltungsverbot
... Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht entscheidet folgendermaßen: 1. Tierhaltungsverbot rechtens, da Vernachlässigung ausreichend belegt. 2. Tierbestandsauflösung auch i.O. 3. Ersatzvornahme nicht i.O., da untunlich (heißt: Behörde kann nicht Aufgabe des Tierhalters übernehmen und Tiere veräußern, da es den Besitz der Tiere ...
Zugelaufene Katze möchte nicht zurück zum Eigentümer - was nun?
Weil zumindest die Rspr die Dereliktion aus dem Gedanken des § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG für nichtig erachtet, vgl BVerwG NJW 2018, 3125.
Unterschied „bitten“ und „verlangen“
... zum Bestand des fiktiven Betroffenen gehören und von ihm lediglich auftragsgemäß gefangen, gepflegt und untergebracht werden. Oder anders: Der fiktive Tierhalter hier ist weder Tiermessi noch Gnadenhöfler, sondern als Sachverständiger und Berufsschäfer nicht frei von Liebe fürs Schaf. (Natürlich, ohne dabei § 3 TierSchG S. 1 Nr. 13 zu ...
Veterinäramt
Hinsichtlich einer besonderen Schwierigkeit des Falles und einer behördlichen Fristverlängerung nach § 11 V 3 TierSchG ist nun nichts ersichtlich, es ist im Sachverhalt ja auch nicht beschrieben, dass die Behörde, wie ihr nach Satz 4 gesetzlich aufgetragen ist, den Antragssteller über die Schwierigkeit, die nötige Verlängerung der ...
Amtstierarzt Einlass gewähren?
AW: Amtstierarzt Einlass gewähren? siehe § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG http://dejure.org/gesetze/TierSchG/16.html Danke. Also nur: gewerbliche Tierhaltung, Tierzucht usw. Gegenüber dem privaten Tierhalter gibt es also keinen Anspruch auf Zugang zwecks Kontrolle.
Ist das Streamen von TV-Sendern über IPTV illegal oder Grauzone?
Es muss einen § geben, der etwas explizit erlaubt, wenn das Gesetz eine Handlung explizit verbietet. ...da staunt der Laie und der Fachmann... Ist diese Aussage vielleicht doch ein wenig zuuuuu allgemein? Hab grad nix anderes gefunden: §3 TierSchG Es ist verboten... und danach 13 Punkte... und nicht ein Satz damit, was erlaubt ist. q.e.d Ich ...

Entscheidungen zu § 3 TierSchG
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VG-FREIBURG, 2 K 91/05
1. Zu den Voraussetzungen eines auf § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Tierhaltungsverbots (hier bejaht). 2. Die Auflösung eines Tierbestands im Wege der Veräußerung der Tiere an Dritte kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
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HESSISCHER-VGH, 11 TG 3210/02
Tierversuche können nach § 8 Abs. 3 TierSchG genehmigungsfähig sein, wenn im Rahmen eines schlüssigen Forschungsbeitrags und umfassenden Forschungsprojekts die Auswirkungen der Einnahme eines bestimmten Antidepressivums auf das Gehirngewebe von Ratten untersucht wird.
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NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 11 ME 96/11
1. Die mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes kann nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften des Nds.SOG vollstreckt werden (hier: Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Rinder).2. Die Wegnahme und anderweitige ...
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VG-GOETTINGEN, 1 B 89/12
Die mit einem unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierschG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes ist rechtmäßig. Dem Gutachten eines Amtstierarztes kommt eine hohe Aussagekraft zu.
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VG-STUTTGART, 4 K 2476 /04
Der Tatbestand des § 16a S. 2 Nr. 3 TierSchG befasst sich mit Haltungsmängeln, nicht mit Verstößen gegen lebensmittel- oder tierseuchenrechtliche Vorschriften oder das Verbot des Schlachtens ohne Betäubung. Solche Verstöße können daher nicht mit einem Tierhalteverbot bekämpft werden.
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