Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet | Jetzt kommentieren
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 AufenthG:
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