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Donnerstag, 2. September 2010

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zum BlnDSG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 32 BlnDSG Straftaten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. übermittelt oder verändert oder
  2. abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Betroffene. Antragsberechtigtist auch der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auch gegen den Willen des Betroffenen antragsberechtigt.

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