Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
Folgende Vorschriften verweisen auf § 126b BGB:
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