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PartGG - Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024


Das PartGG ist ein Bundesgesetz aus der Rechtsmaterie des Gesellschaftsrechts. In Kraft getreten ist das Gesetz am 01. Juli 1995. Der Gesetzestext regelt die Voraussetzungen, die für die besondere Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft gegeben sind.

Partnerschaftsgesellschafter (© Imillian - Fotolia.com)
Partnerschaftsgesellschafter
(© Imillian - Fotolia.com)

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG  ist die Möglichkeit für Angehörige von Freien Berufen, sich, um ihren Beruf auszuüben, zusammenzuschließen. Es existieren hier auch andere Möglichkeiten wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Für Partnerschaftsgesellschaften gilt also das PartGG. Auch finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

Namensgebung

Der Name der angestrebten Partnerschaftsgesellschaft muss zumindest bei einem Partnernamen  den Zusatz „Partner“ oder „und Partner“ enthalten. Schriftlich sind im entsprechenden Vertrag zumindest festzuhalten Name und Sitz der Gesellschaft, Name, Vorname und Beruf, Wohnort der Gesellschaftspartner sowie der Gegenstand der abzuschließenden Partnerschaft. Eine Anmeldung beim örtlich zuständigen Partnerschaftsregister ist notwendig. Nach Außen besteht die Partnerschaft als Gemeinschaft. Alle möglichen Rechtsfolgen betreffen diese Gemeinschaft, so wie sie auch einen einzelnen Partner träfen.

Bestellt die Partnergesellschaft beispielsweise Büromaterial für alle Partner, so haften die Partnergesellschafter, ganz genau wie auch bei der GbR, gesamtschuldnerisch. Kommt es allerdings bei der Ausführung eines Auftrags zu beruflichen Fehlern, dann haftet nur der Partner, der mit der Auftragsausführung beschäftigt war. In die Haftung eingeschlossen ist überdies das Gesellschaftsvermögen. Dies ist in § 8 Abs. 2 PartGG verankert. Die Gewinn- und Verlustaufteilung ist in aller Regel im Partnerschaftsvertrag niedergeschrieben. Die Auflösung einer solchen Partnerschaft kann erfolgen durch einen bestimmten Zeitablauf, einen Beschluss der Partner, ein Insolvenzverfahren oder kraft einer gerichtlichen Entscheidung. Die Partnerschaft kann erblich sein.

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(+++ Textnachweis ab: 1.7.1995 +++)Das G wurde als Artikel 1 G v. 25.7.1994 I 1744 (PartGSchG) vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 Satz 1 dieses G am 1.7.1995 in Kraft.
§ 5 Abs. 2 tritt, soweit Vorschriften enthalten sind, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, gem. Art. 9 Satz 2 G v. 25.7.1994 I 1744 idF d. Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 778 mWv 1.5.1995 in Kraft
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