Warum kommentieren?
Schreiben auch Sie einen kurzen Kommentar! Die Offenen Gesetzeskommentare bieten Ihnen die Chance, mit einem überschaubaren Zeitaufwand einen Beitrag für die Allgemeinheit zu leisten ("Open Content"). Und die Fachwelt und Rechtssuchende (potenzielle Mandanten) auf sich aufmerksam zu machen.
Inhalt
Fünf unschlagbare Vorteile der JUSLINE-Kommentare
Die Offenen Gesetzeskommentare von JUSLINE weisen fünf entscheidende
Vorteile auf:
- sie nutzen das Potenzial auch solcher Autoren, die im Hinblick auf ihr
beschränktes Zeitbudget nur einen oder einige wenige Paragrafen, aber nicht
gleich ein ganzes Gesetz kommentieren können
- sie ermöglichen die Bildung virtueller Teams von Kommentatoren, die sich
in der realen Welt nie begegnet wären
- sie ermöglichen den unentgeltlichen und unbeschränkten Zugriff auf die
Kommentare und bringen den Autoren dadurch wertvolle Kontakte zu solchen
Interessenten, die sich - als Nichtjuristen - niemals einen teuren
Großkommentar kaufen würden
- sie sind potenziell tagesaktuell (können etwa neueste Urteile
berücksichtigen, während gedruckte Kommentare in der Regel nur alle paar
Jahre neu aufgelegt werden)
- sie ermöglichen die Verlinkung mit weiterführenden Informationen, etwa
Urteilen.
Wer sollte einen Beitrag verfassen?
Die Mitarbeit an herkömmlichen (gedruckten) Gesetzeskommentaren bleibt einer kleinen Schicht von Autoren vorbehalten. Die alles in allem überschaubare Nachfrage (Kommentare "mit Lederrücken" sind in der Regel teuer) und die beschränkte Anzahl juristischer Fachverlage führen dazu, dass es zu den einzelnen Gesetzen jeweils nur einige wenige Kommentare und damit auch nur eine beschränkte Anzahl von Kommentatoren gibt.
Dies ist bedauerlich, weil damit der Großteil des Potenzials an Kreativität, Erfahrung und Wissen, das eigentlich verfügbar wäre, ungenutzt bleibt:
Zahllose Richter (oder auch Verwaltungsjuristen) sorgen für bahnbrechende Entscheidungen, die, weil sie nicht in letzter Instanz ergehen, von der Fachwelt nicht oder allenfalls erst nach Jahren beachtet werden.
Rechtsanwälte hinterfragen in brillanten Schriftsätzen die herrschende Meinung, diese Ansätze werden von Gerichten manchmal überhaupt nicht oder doch sehr viel später gewürdigt und dann erst mit neuerlichem Zeitverzug in der juristischen Fachliteratur berücksichtigt.
(Junge) Rechtswissenschaftler erarbeiten völlig neue Perspektiven, für die sie nur schwer eine geeignete publizistische Plattform (etwa eine juristische Fachzeitschrift) finden und die von den "tonangebenden" Kommentatoren ungebührlich lang ignoriert werden.
Bei den Offenen Gesetzeskommentaren kann daher jeder mitgestalten. Auch Sie können das! Rechtsanwälte, Richter, Verwaltungsjuristen, Notare, Unternehmensjuristen, Universitätslehrer, in Ausbildung befindliche Juristen wie solche im Ruhestand, können in den Kreis derer eintreten, die ehrenamtlich an diesem Gemeinschaftswerk der juristischen "net-community" mitwirken.
Oft sind es ja Fachfremde, die gegen den Strich denken und durch unkonventionelle Fragestellungen neue theoretische Entwicklungen auslösen: Albert Einstein suchte bewusst die Diskussion mit jungen ("unverbogenen") Studenten, weil ihn die mit - auf den ersten Blick oft naiven - Fragen konfrontierten, deren Beantwortung vielfach völlig unerwartete und insofern auch für den großen Einstein weiterführende Perspektiven eröffnete.
Die "soziale Kontrolle" durch die JUSLINE-Nutzergemeinschaft, die Beiträge kritisch überprüft, diskutiert und gegebenenfalls abändert, sorgt letztlich für ein für alle Seiten positives Ergebnis. Und in historisch-kritischer Strenge werden alle Versionen eines (abgeänderten) Kommentarteiles gespeichert und jedem Benutzer zugänglich gemacht, so dass dieser stets selbst überprüfen kann, was von einem Beitrag und seinen Änderungen zu halten.
Open Content
Unter "Open Content" werden Texte, Bilder, Datenbanken und andere "Inhalte" verstanden, für welche ihre Urheber zwar den Schutz geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechtsschutz) in Anspruch nehmen könnten, die aber - in der Regel über das Internet - frei zugänglich gemacht werden und von jedermann vervielfältigt und verbreitet, zum Teil auch verändert werden dürfen. Die Spielregeln für den Gebrauch sind in Open Content Lizenzen zusammengefasst, die den Lizenzmodellen für die freie Weitergabe von Software (Open Source Software) nachempfunden wurden. Für eine bloße Benutzung des Werkes, also etwa das Lesen eines Textes, bedarf es keiner Lizenz, diese Befugnisse ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Open Access
"Open Access" (engl., freier, kostenloser Zugang) bezeichnet das Ziel, wissenschaftliche Literatur und Materialien im Internet frei (kostenlos und ohne Lizenzbeschränkungen) zugänglich zu machen. Wissenschaftliche Fachliteratur wird von ihren Autoren auf den Servern freier E-Journals, fachbezogenen Servern oder auch nur auf ihren eigenen Homepages frei zur Verfügung gestellt. Dadurch sollen vor allem stark subventionierte Forschungsergebnisse der Universitäten und anderer öffentlich unterstützter Forschungseinrichtungen frei zugänglich gemacht statt teuer verkauft werden.
Die Offenen Gesetzeskommentare als Open Content
Die Offenen Gesetzeskommentare werden von JUSLINE als Open Content zugänglich gemacht. Open Content ist zunächst durch die Einräumung umfassender Nutzungsrechte, aber auch durch die Übernahme von Verpflichtungen gekennzeichnet. Wer durch die Erstellung oder Veränderung eines Beitrages Rechte erwirbt, muss diese den Bestimmungen einer Open Content Lizenz unterstellen, das heißt, anderen die Nutzung dieser neuen Version nach den Bestimmungen der Lizenz gestatten, wenn er das Werk weitergibt. Dadurch wird erreicht, dass es zu einer Art Austauschzirkel zwischen den Teilnehmern kommt.
Die Open Content Lizenz schützt Lizenzgeber und Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werks - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der sog. "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches einer Open Content Lizenz unterstellt ist, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen, ganz oder teilweise nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
In direktem Zusammenhang mit dem Recht Dritter auf Bearbeitung des Werkes steht das Recht der Urheber und der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte auf Namensnennung. Eine Open Content Lizenz verfolgt grundsätzlich das Ziel, die ideellen Interessen der Urheber und Rechtsinhaber so weit wie möglich zu wahren. Die Namen der Urheber und der Inhaber der ausschließlichen Rechte müssen grundsätzlich genannt werden. Dies teils schon in der Bezeichnung, teils in der Chronologie.
Die Freie JUSLINE Lizenz
Die Inhalte der Offenen Gesetzeskommentare unterliegen der Freien JUSLINE Lizenz. Diese orientiert sich an der GNU Free Documentation License, die für freie Software, bzw. für Handbücher für freie Software entworfen wurde. Das bedeutet, jedermann darf den Inhalt der Offenen Gesetzeskommentare mit Angabe der Quelle und der einzelnen Autoren und Administratoren frei kopieren, verteilen und bearbeiten. Von den Offenen Gesetzeskommentaren abgeleitete Werke müssen aber ihrerseits in derselben Weise frei sein.
Zweck dieser Freien JUSLINE Lizenz ist es, die Offenen Gesetzeskommentare frei zugänglich zu machen, d.h. jedermann die Freiheit zu sichern, sie zu kopieren und mit oder ohne Änderungen weiter zu verbreiten. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Die Freie JUSLINE Lizenz ermöglicht auf diese Weise die - zeitlich auch gestaffelte - Erarbeitung und Verbreitung von Gesetzeskommentaren durch eine beliebige Zahl von Personen, die nicht organisatorisch miteinander verbunden sind.
Die ideellen Interessen der Urheber von Beiträgen für Offene Gesetzeskommentare werden von der Freien JUSLINE Lizenz gewahrt, denn es ist eines der Ziele dieser Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem Beitrag in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird oder - für den Fall, dass sein Beitrag von Anderen bearbeitet wurde - in der Chronologie des Werkes ein Hinweis auf ihn erfolgt. Dadurch sichert diese Lizenz allen Autoren und Administratoren der Offenen Gesetzeskommentare die Möglichkeit, Anerkennung für ihre Arbeit zu erhalten, ohne für Änderungen durch Andere verantwortlich gemacht zu werden.
Tantiemen für Gesetzeskommentare
Autoren, welche im Rahmen der Internet-Plattform jusline.de Gesetzeskommentare publizieren, können bei Erreichung eines ausschüttungsbezogenen Schwellenwertes von der "Verwertungsgesellschaft Wort" (VG Wort), 80336 München, eine Tantieme beziehen. JUSLINE veranlasst den Einbau der entsprechenden Zählmarken und die Meldung der Texte (Gesetzeskommentare) an die VG Wort. Mit den an sie weitergeleiteten Zählmarken können Autoren ihre Ansprüche über das Meldesystem der VG WORT geltend machen. JUSLINE übernimmt keinerlei Haftung für die Auszahlung oder deren Höhe.
Interessierte Autoren werden ersucht, sich zunächst im Meldesystem der VG WORT (unter: http://tom.vgwort.de/portal/registration/newregistration_init) als Teilnehmer registrieren zu lassen.
Anschließend ist die eigene VG WORT Karteinummer an JUSLINE zu übermitteln (office@jusline.de). Weiterführende Informationen zur Online-Tantieme von VG Wort finden Sie unter http://www.vgwort.de/metis.php.