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Freitag, 12. März 2010

Testen sie eine Kommentierung!

Wenn sie daran interessiert sind, zu einem bestimmten Paragrafen eines bestimmten Gesetzes einen kurzen Kommentar zu verfassen, klicken sie einfach oben das entsprechende Gesetz an und wählen Sie dann aus dem Inhaltsverzeichnis den entsprechenden Paragrafen aus. Wenn sie unter dem dann angezeigten Text den Link "Kommentar hinzufügen" anklicken, werden sie um ein Login (wenn sie bereits angemeldet sind), bzw. wenn sie erstmals mit JUSLINE arbeiten, um eine Erstanmeldung ersucht. Sind sie bereits angemeldet, erfolgt das Login durch Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und ihres frei gewählten Passwortes. Dann öffnet sich auf ihrem Bildschirm ein Fenster, in welchem sie ihren Kommentar eintragen (und durch Anklicken der in der oberen Leiste befindlichen Symbole auch gestalten) können.

Testen Sie jetzt durch Anklicken eines der roten Links unter den unten stehenden Gesetzestexten:

 

Test A: Versuch einer Kommentierung


§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Test B: Versuch der Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Kommentars


§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Kommentar:

Diese Regelung gilt für alle Kaufverträge, also auch für den Kauf von Rechten. Allerdings darf in einen Kaufvertrag auch eine Klausel aufgenommen werden, dass § 437 BGB auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf Nacherfüllung, Preisminderung oder Schadenersatz.

Liegt aber ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die Wirkung des § 437 BGB nur nach Maßgabe des § 475 I BGB ausgeschlossen werden. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist § 309 Nr. 5 und 8 BGB zu berücksichtigen.

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