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Mittwoch, 23. Mai 2012

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Landgericht München II

Anschrift:
Landgericht München II
Denisstr. 3
80333 München
Postanschrift:
80097 München
Kontakt:
(089) 5597-04
(089) 5597-3561

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Das Landgericht gehört zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist es für die Entscheidungen von Zivilstreitigkeiten (Rechtsstreite zwischen Privatleuten oder Firmen mit Ausnahme des Arbeitsrechts) und Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten zuständig. In Zivilsachen ist es in erster Instanz unter anderem zuständig für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten gemäß §§ 23 ff GVG zugewiesen sind, also vor allem solche, deren Streitwert mehr als 5.000,00 EUR beträgt. In zweiter Instanz obliegen dem Landgericht alle Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts (außer in Familiensachen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist). In Strafsachen sind auf Landgerichtsebene die kleine und die große Strafkammer sowie die letztere als Schwurgericht als Spruchkörper vorhanden. Dabei ist das Landgericht erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich tätig. In erster Instanz sind die großen Strafkammern zuständig für besonders schwere Delikte bzw. für Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln (z.B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sicherungsverwahrung) zu erwarten ist. Für schwere Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag und andere schwere Straftaten, bei denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, ist eine besondere "Große Strafkammer" zuständig.In zweiter Instanz sind die so genannten kleinen Strafkammern zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtsgerichts. Daneben entscheidet die Strafvollstreckungskammer über Anträge, die Gefangene in Strafhaft betreffen. Darüber ist das Landgericht Rechtsmittelinstanz.

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