Nachfolgend finden Sie 62 Entscheidungen vom Landgericht Neuruppin sowie die Adresse in Neuruppin (Brandenburg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseLandgericht Neuruppin Anschrift Feldmannstraße 1 Telefon 03391 515-100 Fax 03391 515-244 (Verw), verwaltung@lgnp.brandenburg.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In der BRD gibt es insgesamt 1109 Gerichte, davon 646 AGs, 24 OLGs und 115 LGs. Eines dieser LGs ist das Landgericht in Neuruppin. In der Gerichtsordnung steht das Landgericht zwischen dem OLG und dem Amtsgericht. Landgerichts Neuruppin. Je nach Fallgestaltung wird das Landgericht bereits in erster Instanz angerufen bzw. dient es als Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz in Zivil- und Strafsachen, die erstinstanzlich vor einem Amtsgericht verhandelt wurden. Bei Zivilstreitigkeiten, die vor dem Landgericht verhandelt werden, handelt es sich hauptsächlich um Angelegenheiten zwischen privaten Personen oder Firmen. Davon nicht betroffen sind Gerichtsverfahren im Arbeitsrecht. Als Beispiele für Zivilstreitigkeiten können z.B. genannt werden Erbstreitigkeiten, Schadenersatzklagen oder Mietstreitigkeiten. Bei zivilrechtlichen Verfahren steht oftmals das Thema Geld im Vordergrund. In Frage kommt beispielsweise auch die Forderung auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände oder auch die Unterlassung bzw. Vornahme bestimmter Handlungen. Damit dass Landgericht Neuruppin als Eingangsinstanz zuständig ist, setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ist, dass der Streitwert höher liegt als 5000 Euro. Sollen Schadenersatzansprüche auf Basis einer nicht korrekten Kapitalmarkinformation geltend gemacht werden, dann ist dies ein weiterer Grund, weshalb das LG schon in erster Instanz zuständig ist.
In strafrechtlichen Verfahren ist das Landgericht Neuruppin zuständig, wenn schon im Voraus anzunehmen ist, dass eine Freiheitsstrafe, die 4 Jahre übersteigt, ausgesprochen wird. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird oder eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, findet das Verfahren bereits in erster Instanz vor dem LG statt. Neben der Klärung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Streitigkeiten übernimmt das LG zudem Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier ist es im Speziellen für besondere gesellschaftsrechtliche Verfahren zuständig. Ferner dient es als Beschwerdeinstanz bei Betreuungsangelegenheiten oder Unterbringungssachen. Neben den aufgeführten Aufgabenbereichen ist das Landgericht zudem in seinem Bezirk für die Übernahme bestimmter Aufgaben der Justizverwaltung verantwortlich.
Vor dem LG herrscht Anwaltszwang, das heißt, man muss sich anwaltlich vertreten lassen. Kann man nachweisen, dass man nicht fähig ist, die Anwaltskosten aufzubringen, dann besteht bei einem zivilrechtlichen Verfahren die Option, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Rechtsanwaltskosten übernimmt dann die Staatskasse. Findet man keinen Anwalt, der zu einer rechtlichen Vertretung im Zivilstreit bereit ist und es besteht außerdem Aussicht auf Erfolg, dann kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden. Jedoch muss die Partei hierfür belegen, dass eine ganze Reihe an Anwälten erfolglos kontaktiert wurde. Bei strafrechtlichen Verfahren wird unter bestimmten Umständen ein Pflichtverteidiger gestellt. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die finanzielle Mittellosigkeit des Beklagten. Kommt es zu einer Verurteilung, dann sind die Kosten des Pflichtverteidigers vom Angeklagten zu übernehmen. Zudem erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt.
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