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BGH – Aktenzeichen: I ZR 282/97

Urteil vom 13.04.2000


Leitsatz:Mattscheibe

UrhG §§ 23, 24, 95

a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.

b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.

UWG § 1

Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.

BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97 -
OLG München
LG München I
Rechtsgebiete:UrhG, UWG
Vorschriften:§ 23 UrhG, § 24 UrhG, § 95 UrhG, § 1 UWG
Stichworte:

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Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

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