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Donnerstag, 11. März 2010

Vereinsregister Information

In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (keine Gewinnabsicht, Gemeinnützigkeit, § 21 BGB)

Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:

  • Name und Sitz des Vereins
  • der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  • Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins


Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, § 55 Abs. 1 BGB.



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