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§ 312 FamFG - Unterbringungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024
   Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

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Erwähnungen von § 312 FamFG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 312 FamFG:

  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
        • Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)
      • § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
    • Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      • Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen)
    • § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
    • Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      • Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)
    • § 313 Örtliche Zuständigkeit
    • § 321 Einholung eines Gutachtens
    • § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
    • § 327 Vollzugsangelegenheiten
    • § 328 Aussetzung des Vollzugs
    • § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
    • § 331 Einstweilige Anordnung
    • § 337 Kosten in Unterbringungssachen
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