Urteil Klar RAF

C

chan2903

Neues Mitglied
Urteil Klar RAF

Hi Leute, ich habe eine Frage zum Urteil von Christian Klar.
Es wurde 1997 vom OLG Stuttgart bestimmt, dass die Mindestverbüßungszeit 26 Jahre beträgt. Wie und auf welcher Grundlage konnte das OLG dies bestimmen? Habe im StGB gesucht aber nichts gefunden.
Ich würde mich sehr freuen, wenn einer von euch mir weiterhelfen könnte. Vielen Dank im Voraus
 
Jetzt Rechtsfrage stellen
D

Domingo

V.I.P.

AW: Urteil Klar RAF

charles0308 schrieb:

Das steht aber keine Antwort auf diese Frage ;)

26 Jahre tatsächliche Verbüßungszeit ist bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten keine Seltenheit (der Durchschnitt dürfte etwas über 20 Jahren liegen). Doch ich weiß nicht, wie man im Voraus festlegen kann, dass jemand erst 11 bzw. 8 Jahre nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit freikommen kann.
 
C

Clown

V.I.P.

AW: Urteil Klar RAF

Das Verfahren richtet sich nach § 454 Abs. 1 StPO. Einzelheiten ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern sind zusammen mit den einschlägigen Urteilen des BVerfG zusammenzulesen, das einer gewissen verfassungskonformen Auslegung den Vorzug gegeben hat (vertiefend dazu Fischer, in KK-StPO, § 454 Rn. 42 ff.).
 
R

regloh

V.I.P.

AW: Urteil Klar RAF

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe muss das Gericht entscheiden, ob besondere Schwere der Schuld vorliegt. Wenn nein: Mindestverbüßung 15 Jahre. Wenn ja, setzt das Gericht eine Mindestverbüßungsdauer fest, die eben der Schwere der Schuld entspricht. Bei Klar waren das halt 26 Jahre.
 
D

Domingo

V.I.P.

AW: Urteil Klar RAF

Ok, danke für die Antworten. Es ist halt so, man kennt es so, dass bei besonderer Schuldschwere zu den 15 Pflicht-Knastjahren noch 3 hinzukommen. So denkt man irgendwann, dies sei eine feste Rechtsregel.
 

Ähnliche Themen zu "Urteil Klar RAF":